Satzung.

Förderverein der Peter Gläsel Schule e.V.

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04. Dezember 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Peter Gläsel Schule“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. .

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Detmold.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Zweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung des Schulträgervereines der Peter Gläsel Schule, der gemeinnützigen Peter Gläsel Stiftung. Der Schulträgerverein Peter Gläsel Stiftung ist nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, für den Betrieb der Ersatzschule eine Eigenleistung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu erbringen. Darüber hinaus fallen durch den Betrieb der Ersatzschule weitere laufende Kosten an, die nicht durch die Ersatzschulfinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen gedeckt werden. Der Förderverein nimmt neben der Entgegennahme von Spenden von weiteren Dritten von den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler freiwillige Förderbeiträge ein, die er gem. dieser Satzung zur Finanzierung der obigen Aufwendungen unmittelbar an den Schulträger Peter Gläsel Stiftung weiterleitet. Diese Förderbeiträge werden ausschließlich dafür verwendet, die Eigenleistung für die Ersatzschule sicherzustellen und die laufenden Betriebskosten der Ersatzschule zu decken, die nicht Gegenstand der Ersatzschulfinanzierung sind.

Der Förderverein wird ausschließlich mit Zuwendungen, die nicht als Förderbeiträge durch die Eltern aufgebracht werden, darüber hinaus weitere schulische Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalte und Arbeitsgemeinschaften des Schulträgervereines unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(1)  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeitrage, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft endet

a.    mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung,

b.    durch schriftliche  Austrittserklärung, die zum Ende eines Monats wirksam wird,

c.    durch Ausschluss aus dem Verein oder

d.    durch Streichen aus der Mitgliederliste

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5)  Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet.

In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.    der Vorstand

2.    die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands währen der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3)  Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2)   Die Einberufung der Mitgliedersammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3)   Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a.    Entgegennahme des Jahresberichts

b.    Entgegennahme des Kassenberichts

c.    Entlastung des Vorstands

d.    Wahl des Vorstands

e.    Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

f.     Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

g.    Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erscheinen Mitglieder erforderlich ist.

(6)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)  Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie Bildung und Erziehung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.